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Buchungssätze zur Rückstellung für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit

Für die Ansprüche der Arbeitnehmer, die sie gegenüber einem Unternehmen aus nicht genommenen Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit haben, ist zum Bilanzstichtag eine Rückstellung für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit zu bilden. Der Rückstellungsbetrag setzt sich aus den Bruttolöhnen und -gehältern, den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, gegebenenfalls Beiträgen zur Berufsgenossenschaft und möglichen Lohn- und Gehaltssteigerungen im Folgejahr zusammen.

Bei der Bildung der Rückstellungen wird aber keine Aufteilung auf die verschiedenen Lohn- und Gehaltskonten vorgenommen, sondern Lohn- und Gehalt an Rückstellungen gebucht. Lediglich eine Aufteilung in den Lohn- und in den Gehaltsanteil sollte erfolgen. Der Buchungssatz zur Bildung der Rückstellung für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit lautet daher:

per 6010 Löhne
per 6020 Gehälter
an 3079 Urlaubsrückstellungen

SKR03 SKR04 SKR07 EKR KMU

Auflösung der Rückstellung für Urlaub, Überstunden und Mehrarbeit

Wird dann im Folgejahr oder später der Urlaub in Anspruch genommen bzw. die Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgebaut oder ausbezahlt, erfolgt die jeweilige Auflösung der Rückstellung mit dem Buchungssatz:

per 3079 Urlaubsrückstellungen
an 6010 Löhne

SKR03 SKR04 SKR07 EKR KMU

bzw.

per 3079 Urlaubsrückstellungen
an 6020 Gehälter

SKR03 SKR04 SKR07 EKR KMU

Für den Fall, dass die gebildete Rückstellung zu hoch war, weil bspw. der angenommene Lohn- und Gehaltsanstieg dann tatsächlich niedriger ausfiel oder weil bspw. Urlaubsansprüche verfallen sind, ist der verbliebene Rückstellungsbetrag als Ertrag aufzulösen. Der Buchungssatz lautet dann:

per 3079 Urlaubsrückstellungen
an 4930 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

SKR03 SKR04 SKR07 EKR KMU

Im umgekehrten Fall, wenn der Rückstellungsbetrag zu niedrig war, kann natürlich maximal der Betrag aufgelöst werden, der auch zurückgestellt wurde. In diesem Fall wird der zusätzliche Abbau von Urlaub und Überstunden aus dem Vorjahr genauso behandelt, wie der von Urlaub und Überstunden aus dem aktuellen Jahr.