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Definition von Unternehmen, Niederlassung und Betriebsstätte

In der Buchhaltung spielt für die Frage der Behandlung von Sachverhalten auch die Art von Wirtschaftseinheiten eine Rolle. Wird bspw. die Filiale eines Kunden geschlossen, die man beliefert hat, so stellt sich die Frage, ob und gegenüber wem noch offene Forderungen fortbestehen. Auch für die Frage nach dem Leistungsempfänger, der auf Rechnungen angegeben sein muss, oder auch die Verpflichtung zu Zahlung der Umsatzsteuer, ist die Art der Wirtschaftseinheit eines Kunden von Bedeutung.

  • Unternehmen bzw. Firma: Ein Unternehmen ist eine rechtlich selbständige Einheit eines Gewerbebetriebs. Diese darf in eigenem Namen Rechtsgeschäfte tätigen, also Kauf-, Miet- oder auch Arbeitsverträge abschließen. Im Unterschied zu einem Verein besteht bei einem Unternehmen die Absicht, Gewinne zu erwirtschaften. Ein Unternehmen kann innerhalb eines Konzerns einem anderen Unternehmen gehören. Dann wird es Tochterunternehmen dieses Unternehmens genannt. Unbeschadet dessen bleibt aber die Fähigkeit auch dann, Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen zu dürfen.
  • Niederlassung oder Zweigniederlassung: Eine Niederlassung ist eine Einheit eines Unternehmens. Ein Unternehmen besteht mindestens aus der Hauptniederlassung. Werden vom Unternehmen weitere selbständige, meist in anderen Orten befindliche Einheiten betrieben, ohne dass sie ein Tochterunternehmen sind, werden sie Zweigniederlassung genannt. Niederlassungen sind grundsätzlich in der Lage, selbständig zu wirtschaften. Sie dürfen normalerweise auch Rechtsgeschäfte eingehen, der Vertragspartner mit den Lieferanten, Kunden, Mitarbeitern usw. ist dann aber das Unternehmen selbst, mit seiner Anschrift an der Hauptniederlassung. Auch der Name der Zweigniederlassung ist der Unternehmensname, eventuell ergänzt um den Ort der Zweigniederlassung.
  • Filiale: Filialen sind wie Niederlassungen Teile eines Unternehmens, die eigenständig am Markt auftreten. Sie sind aber im Unterschied zur Niederlassung unselbständig. Sie können typischerweise nur begrenzt Rechtsgeschäfte eingehen, wie Kaufverträge mit Kunden oder auch kleinere Bestellungen bei Lieferanten. Größere Lieferverträge mit Lieferanten, Mietverträge oder Arbeitsverträge können sie normalerweise nicht abschließen. Bei abgeschlossenen Verträgen, bspw. mit Kunden, ist auch hier das Unternehmen an sich mit seinem Sitz an der Hauptniederlassung der Vertragspartner.
  • Betriebsstätte: Als Betriebsstätte werden alle festen Anlagen und Einrichtungen verstanden, an denen eine Unternehmen tätig ist. Dazu gehören erst einmal alle Niederlassungen und Filialen, aber auch Läger, Produktionsstätten, Werkstätten, und selbst Steinbrüche und Bergwerke.

In welcher Art ein Unternehmen oder Unternehmensteil definiert ist, ergibt sich aus der Anmeldung der jeweiligen Betriebsstätte bei den Behörden. Je nachdem, ob sie vom Anmeldenden als Teil eines Unternehmens aufgefasst wird oder als eigenständiges Unternehmen, erfolgt die Anmeldung. Damit kann nur der Geschäftspartner eindeutig erklären, welcher er tatsächlich ist.