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Fallbeispiele für die Weiterbelastung von Aufwendungen

In den hier dargestellten Fällen, steht auf der Rechnung des Lieferanten an die erste Schwestergesellschaft nur die Anschrift dieser ersten Gesellschaft. Die Weiterbelastung erfolgt dann an eine zweite Schwestergesellschaft über eine getrennte Rechnung. Ob hierbei die entstandenen Aufwendungen 1:1 weiterberechnet werden oder nicht, ist in allen Fällen, außer beim durchlaufenden Posten, für das Ergbnis unerheblich.


Eine Leistung aus dem Ausland wird eingekauft und ist deshalb ohne Umsatzsteuer. Diese wird an eine Schwestergesellschaft im Inland weiterbelastet.

Wir haben hier zwei getrennte Vorgänge. Der Einkauf der Leistung vom Lieferanten an die erste Schwestergesellschaft enthält keine Umsatzsteuer, da es sich hier um ein Auslandsgeschäft handelt. Dies ist der erste Vorgang. Der zweite Vorgang ist der Weiterverkauf der Leistung an die Schwestergesellschaft. Da sich beide Gesellschaften im Inland befinden, wird dieser Vorgang als Inlandsgeschäft behandelt und Umsatzsteuer ist aufzuschlagen. (§§ 33a UStG in Deutschland, §§ 33a UStG in Österreich)


Ein Händler verkauft Waren auf eBay, Amazon oder ähnlichem. Er ist umsatzsteuerpflichtig. Die Waren kann er noch als Brief versenden, da sie nicht sehr groß sind. Das Porto berechnet er weiter.

Der Händler hat die volle Umsatzsteuer wie auf die Ware selbst auch auf das Porto aufzuschlagen. Die Deutsche Post und die Österreichische Post sind von der Umsatzsteuer bei Briefversand und verschiedenen anderen Leistungen befreit. Dies gilt aber nur für diese Unternehmen (§ 4 Nr. 11b UStG in Deutschland, § 6 Abs. 1 Nr. 10b UStG in Österreich). Das weiterberechnete Porto des Händlers zählt aber zum Umsatz des Händlers und unterliegt damit seiner Umsatzsteuerpflicht. (Erst wenn der Händler es schaffen sollte, die Anschrift seines Kunden auf die Quittung der Post gekennzeichnet als Leistungsempfänger zu bekommen, kann er die Quittung im Original an seinen Kunden weiterreichen und steuerfrei als durchlaufenden Posten verbuchen.)


Den Mitarbeitern werden kostenlos Äpfel und Apfelsinen, auch Orangen genannt, zur Verfügung gestellt. Die Äpfel und Apfelsinen werden zentral eingekauft. Ein Teil davon wird an eine Schwestergesellschaft weitergereicht.

In diesem Fall handelt es sich um die Weiterbelastung von Lebensmitteln. Diese sind mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert (7 % in Deutschland, 10 % in Österreich). In diesem Fall wird auch die Weiterbelastung mit dem ermäßigten Steuersatz belegt.


Ein Unternehmen unterhält eine Kantine. Mit dieser werden auch die Mitarbeiter einer Schwestergesellschaft versorgt. Ein Anteil der Kantinenkosten wird weiterbelastet.

Die Weiterbelastung erfolgt für die Serviceleistung der Kantine, also Essen kochen, Teller und Bestecke reinigen, Ausgabe von Essen usw. Dass für die eingekauften Lebensmittel ein ermäßigter Steuersatz gilt, ist hierbei unerheblich. Es gilt für die Kantine der Umsatzsteuersatz für Restaurantleistungen: 19 % in Deutschland, 10 % in Österreich.


Ein Unternehmen veranstaltet ein Betriebsfest. Auf diesem werden Speisen und Getränke ausgegeben. Es nehmen auch die Mitarbeiter einer Schwestergesellschaft teil, weswegen ein Anteil der Kosten weiterbelastet wird.

Die Weiterbelastung erfolgt für die Veranstaltung mit Verköstigung der Teilnehmer. In diesem Fall gilt nicht der Steuersatz für Lebensmittel oder Getränke, sondern der Umsatzsteuersatz für Restaurantleistungen: 19 % in Deutschland, 10 % in Österreich.


Für die Mitarbeiter eines Unternehmens werden Fachbücher gekauft. Einige dieser Bücher werden an die Mitarbeiter einer Schwestergesellschaft ausgegeben und entsprechend an diese Gesellschaft weiterbelastet.

In diesem Fall werden Bücher verkauft, die einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Art des Unternehmens ist hier egal, da im UStG explizit Bücher aufgeführt sind. Die Weiterbelastung ist damit mit der ermäßigten USt zu berechnen: 7 % in Deutschland, 10 % in Österreich.


Ein Dekorateur richtet die Ausstellung von Waren eines Unternehmens ein. Alle hierfür eingekauften Materialien darf der Dekorateur 1:1 weiterbelasten. Als Materialien werden dabei unter anderem Bücher gekauft.

Der Dekorateur wird vom Buchhändler die Bücher mit ermäßigtem Steuersatz erhalten. Die Bücher zählen beim Dekorateur aber als Dekorationsmaterial. Seine eigentliche Leistung ist auch die Dekoration, so dass der Einkauf der Materialien zu einer Nebenleistung wird. Die Nebenleistung folgt im Umsatzsteuerrecht der Hauptleistung (Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE in Deutschland, Abschnitt 3.1.3.2 UStR 2000 in Österreich). Die Bücher sind also mit dem selben Umsatzsteuersatz, wie die Dekoration zu belegen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Dekorateuren daher mit der vollen Umsatzsteuer.


Eine Person wird mit dem Taxi an den nahen Bahnhof gefahren. Die Fahrt bezahlt das Unternehmen, welches das Taxi gerufen hat Da die Person aber für die Schwestergesellschaft tätig war, werden die Auslagen an die Schwestergesellschaft weiterbelastet.

Die Personenbeförderung mit einem Taxi unterliegt der ermäßigten Umsatzsteuer, unabhängig vom Unternehmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Deutschland, § 10 Abs. 2 Nr. 6 UStG in Österreich). Die Weiterbelastung erfolgt also ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz.


Ein Unternehmen bucht eine Flugreise ins Ausland für Mitarbeiter des Unternehmens und Mitarbeiter einer Schwestergesellschaft. Die Auslagen für die Flugreise der Mitarbeiter der Schwestergesellschaft werden an diese weiterbelastet.

Die Umsatzsteuerfreiheit für den Auslandsflug ist an Fluggesellschaften mit überwiegend Auslandsflügen gekoppelt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Deutschland, § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Österreich). Somit ist die volle Umsatzsteuer auf den Inlandsanteil des Fluges aufzuschlagen. Wenn der Inlandsanteil auf der Rechnung nicht ausgewiesen ist, sprechen sie mit dem Steuerberater bzw. Finanzamt! Wenn jetzt einfach geschätzt wird, kann dies genauso steuerliche Nachteile haben, wie das pauschale Aufschlagen oder Weglassen der Umsatzsteuer auf den weiterberechneten Betrag.


Für die Reparatur einer Anlage müssen die Monteure in einem Hotel übernachten. Die Hotelrechnung weist eine reduzierte Umsatzsteuer auf. Die Monteure berechnen die Übernachtungskosten weiter.

Die eigentliche Leistung der Monteure ist die Reparatur. Die Kosten für Anfahrt und Übernachtung zählen daher zu den Nebenleistungen. Die Nebenleistungen teilen im Umsatzsteuerrecht das Schicksal der Hauptleistung (Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE in Deutschland, Abschnitt 3.1.3.2 UStR 2000 in Österreich). Die Reise- und Übernachtungskosten sind also mit voller Umsatzsteuer anzusetzen.


Ein Unternehmen hat seinen Jahresabschluss zu spät veröffentlicht. Dafür wird ein Bußgeld fällig. Der Bescheid wird an den Steuerberater bzw. die Muttergesellschaft versandt und von diesen zu Einhaltung der Frist auch bezahlt. Das Bußgeld enthält keine Umsatzsteuer und wird an das betroffene Unternehmen weiterberechnet.

Die Weiterbelastung erfolgt ohne Umsatzsteuer. Der Bescheid für die verpätete Abgabe von Jahresabschlüssen wird immer auf das verantwortliche Unternehmen ausgestellt, selbst wenn er an den Steuerberater oder bspw. an die Muttergesellschaft gesandt wird. Hier liegt daher ein echter durchlaufender Posten vor und die Umsatzsteuer verbleibt wie ausgewiesen.


Ein Unternehmen erhält das Foto eines Mitarbeiters einer Schwestergesellschaft in seinem Firmenwagen. Das Bußgeld für die Geschwindigkeitsübertretung zahlt das Unternehmen und berechnet diesen Betrag an das Schwesterunternehmen bzw. dessen Mitarbeiter weiter.

In Deutschland und Österreich wird das Bußgeld vom Fahrer erhoben, der geblitzt wurde, falsch geparkt hat o. ä. Da aber als Eigentümer das Unternehmen eingetragen ist, erhält das Unternehmen auch den Bescheid. Es wird auch grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Bußgeld am Ende vom Fahrer beglichen und vom Unternehmen nur verauslagt wird. Eine generelle Erstattung von Bußgeldern durch das Unternehmen für den Fahrer ist sogar rechtswidrig. Aber, obwohl der Bußgeldbescheid für den Fahrer gilt, haftet der Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber der Stadt, dem Land oder wem auch immer. Wir haben hier also einen Auslagenersatz und keinen durchlaufenden Posten. Daher ist die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Erst wenn das Unternehmen bei der Anhörung den Fahrer benennt und der Bußgeldbescheid auf den Fahrer ausgestellt wird, handelt es sich bei der vorläufigen Begleichung des Bußgelds um einen durchlaufenden Posten und wäre umsatzsteuerfrei.