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Buchungssätze beim Ziehen von Skonto – Nettoverfahren

Für das zügige Begleichen offener Rechnungen räumen viele Unternehmen einen Skonto ein. Dieses mindert den Rechnungsbetrag ähnlich eines Rabattes. Daraus folgt eine niedrigere Umsatzsteuerschuld und damit einhergehend ein geringerer Betrag, der vom Kunden als Vorsteuer geltend gemacht werden darf.

Wird das Skonto im Nettoverfahren erfasst, wird der Skontobetrag ohne Umsatzsteuer verbucht und im selben zusammengesetzten Buchungssatz die zuviel erfasste Vorsteuer korrigiert.

Wir nehmen als Beispiel einen Malermeister. Dieser hat für 1 000 G netto Geschäftspapier eingekauft. Mit 20 % Umsatzsteuer ergibt dies 1 200 G brutto. Er begleicht die offene Rechnung innerhalb von fünf Tagen und darf dafür 2 % Skonto ziehen. Der Skontobetrag wird beim Nettoverfahren vom Nettorechnungswert berechnet: 1 000 G × 2 % = 20 G. Zusätzlich wird der Umsatzsteuerbetrag benötigt, der mit dem Skonto zusammen in Abzug gebracht werden muss: 20 G × 20 % = 4 G. Nun kann der Buchungssatz gebildet werden:

per 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1 200 G
an 1800 Bank 1 176 G
an 5736 Erhaltene Skonti 20 G
an 1406 Abziehbare Vorsteuer 4 G

SKR03 SKR04 IKR SKR07 EKR KMU

Beim Nettoverfahren werden im Vergleich zum Bruttoverfahren die beiden Schritte zur Skonti- und zur Vorsteuerkorrektur in einem Schritt zusammengefasst.

Die Konten für gezogene Skonti sind in der Gewinn- und Verlustrechnung dem Materialaufwand zugeordnet. Diese Konten werden jedoch für alle Fälle, in denen Skonti gezogen werden, verwendet, also auch bei sonstigem betrieblichem Aufwand oder Investitionen.