Der Kaufvertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, über den Wechsel von Eigentumsverhältnissen einer Sache gegen eine Geldzahlung. Andere Formen der Übertragung des Eigentums an einer Sache wären der Tausch, die Schenkung, Erbschaft und weitere. Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages ergibt sich die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises, die Pflicht zur Aushändigung bzw. Übertragung der Sache und weitere Pflichten, wie Gewährleistungspflichten o. ä. (siehe § 433 ff. BGB ; § 1053 ff. ABGB bzw. Art. 184 ff. OR )
Ein Kaufvertrag entsteht, wenn beide Parteien eine übereinstimmende Willenserklärung zur Schließung des Kaufvertrages abgegeben haben. (nach § 145 BGB ; § 861 ABGB bzw. Art. 1 OR ) Diese Willenserklärung kann mündlich, schriftlich oder durch Handeln erfolgen. Haben beide Seiten Ihren Willen zum Kauf bzw. Verkauf bekundet, entsteht ein Kaufvertrag. Dieser kann schriftlich erstellt werden, um diesen zu dokumentieren und Details festzuhalten. Es gilt aber schon der mündliche Kaufvertrag mit dem Bekunden der beiden Willenserklärungen. Es gibt einzelne Ausnahmen, wie beim Kauf von Grundstücken, bei denen nur der schriftliche Kaufvertrag gilt.
Zu den Willenserklärungen zählen bspw. mündliche Zustimmungen, das Überreichen des Kaufpreises oder der Ware, individuell erstellte Angebote oder E-Mails mit „Wir liefern …“. Nicht zu den Willenserklärungen zählen bspw. Schaufensterauslagen, Waren im Regal, Werbeprospekte, herumstehende Automaten oder E-Mails mit „Wir haben Ihre Bestellung erhalten.“
Ist ein Kaufvertrag durch zwei Willenserklärungen entstanden und wurde die Dienstleistung erbracht oder die Ware versandt, entsteht eine Forderung des Verkäufers und eine Verbindlichkeit des Kunden. Ob der Kaufvertrag noch schriftlich erfolgt, ist nebensächlich, es sei denn, bspw. die AGB des Händlers sagen etwas anderes. Der schriftliche Kaufvertrag ist lediglich die Dokumentation des schon existierenden Kaufvertrages. Die dann versendete Rechnung ist lediglich die Aufforderung zur Zahlung. Aber auch eine Rechnung kann als Nachweis dienen, ob ein bspw. mündlicher Kaufvertrag besteht oder nicht, obgleich der Kunde dann natürlich immer noch behaupten kann, der Kaufvertrag würde nicht bestehen und der Händler hätte einfach die Ware und eine Rechnung geschickt. Aus Gründen der Praktikabilität wird aber die Verbuchung einer Forderung mit dem Erstellen der Rechnung und die Verbuchung einer Verbindlichkeit mit dem Eintreffen der Rechnung von den Finanzämtern akzeptiert.