Beispiele für Willenserklärungen
Die nachfolgenden Beispiele sollen verdeutlichen, wann eine Willenserklärung vorliegt und wann nicht. Diese sind wiederum die Grundlage für das Entstehen eines Kaufvertrages und damit für die daraus entstehenden rechtlichen Folgen. Dabei soll auch gezeigt werden, dass das Angebot von Waren und Dienstleistungen in Schaufenstern, Katalogen, Automaten oder Online-Shops erst einmal noch keine Willenserklärung darstellen. Die Beispiele sollen aber auch verdeutlichen, wie häufig beispielsweise Kaufverträge mit allen rechtlichen Folgen, wie Gewährleistungsansprüche, geschlossen werden, ohne dass dazu ein schriftliches Dokument erstellt wird (mündlicher Kaufvertrag):
- Ein Kunde geht in ein Geschäft und erklärt, er möchte diesen oder jenen Artikel kaufen: 1. Willenserklärung – Der Verkäufer sagt: „Sehr gern!“ und packt den Gegenstand ein: 2. Willenserklärung → Ein Kaufvertrag ist entstanden, dieser besteht mündlich, der Kassenzettel oder die Quittung dienen lediglich als Nachweis für die Existenz eines mündlichen Kaufvertrages. Ist der Artikel defekt, bestehen damit Gewährleistungsansprüche, wie Austausch des Artikel, Erstattung des Kaufpreises oder anderes.
- Die Verkehrsbetriebe haben einen Fahrkartenautomaten aufgestellt: keine Willenserklärung, lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (lateinisch: invitatio ad offerendum) – Jemand wirft Münzen in den Automaten und wählt den Fahrschein aus: 1. Willenserklärung – Der Automat kassiert das Geld ein und gibt den Fahrschein aus: 2. Willenserklärung → Ein mündlicher Kaufvertrag ist entstanden. Die Willenserklärungen wurden allein durch das Verhalten beider Parteien abgegeben (konkludentes Handeln). Der Fahrschein ist der Nachweis für die Existenz dieses Vertrages. Fährt die Bahn oder der Bus nicht, hat der Kunde damit Gewährleistungsansprüche, wie die Erstattung des Fahrpreises.
- In einem Markt liegen Waren aus: keine Willenserklärung, lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes – Ein Kunde nimmt einen Artikel und trägt ihn zur Kasse: 1. Willenserklärung – Die Kassiererin zieht den Artikel über den Scanner und nennt den zu zahlenden Betrag: 2. Willenserklärung → Ein mündlicher Kaufvertrag ist entstanden. Die Kassiererin kann aber auch den Verkauf ablehnen. Steht an der Kasse ein anderer Preis, als am Regal, gilt erst einmal der Preis an der Kasse. Allerdings gehört dieser Preis zur Willenserklärung der Kassiererin. Der Kunde gibt seine Willenserklärung mit dem Preis ab, den er am Regal gesehen hat. Ein Kaufvertrag käme erst dann zustande, wenn sich beide einig werden.
- Auf einem Volksfest oder in einer Gaststube ist es sehr laut. Ein Mädchen kommt vorbei und bietet Brezeln an. Ein Gast hebt die Hand und reicht dem Mädchen den Kaufpreis für eine Brezel: 1. Willenserklärung – Diese nimmt das Geld und reicht die Brezel dem Kunden: 2. Willenserklärung → Ein mündlicher Kaufvertrag ist entstanden. Das Handeln beider Parteien hat die Willenserklärungen erzeugt (konkludentes Handeln). Ist die Brezel bspw. nicht durchgebacken bestehen bspw. Gewährleistungsansprüche, wie Austausch der Brezel oder Erstattung des Kaufpreises.
- Ein Online-Händler bietet Waren in einem Online-Shop an: keine Willenserklärung, lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. – Ein Kunde bestellt: 1. Willenserklärung – Der Händler sendet die Ware: 2. Willenserklärung → Ein Kaufvertrag ist entstanden. Der Nachweis dafür wären die gesendeten E-Mails und die Rechnung.
- Ein Kunde möchte für seinen Garten einen Gartenzaun kaufen. Eine Firma sendet ihm dafür ein Werbeprospekt: keine Willenserklärung, lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. – Der Kunde ist immer noch interessiert. Die Firma erstellt ihm nun ein Angebot: 1. Willenserklärung, an die die Firma aber nur eine bestimmte Zeit gebunden ist – Der Kunde bestellt daraufhin: 2. Willenserklärung → Ein Kaufvertrag ist entstanden. Die Firma muss nun zum vereinbarten Preis den Gartenzaun aufstellen.