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Rücklagen

Als Rücklage bezeichnet man die Bestandteile des Eigenkapitals, die aus Gewinnen im Unternehmen entstanden sind und als Reserve für zukünftige Verluste dienen.

Beschreibung

Die Teile, die als gezeichnetes Kapital in die Gesellschaft eingebracht wurden oder Gewinne, für die die Verwendung noch nicht beschlossen wurde, wie der Jahres­überschuss und Gewinn­vorträge, zählen nicht zu den Rücklagen. Der Sinn und Zweck für die Bildung von Rücklagen ist die Stärkung des Unternehmens mit Kapital der Eigentümer. Dadurch können zukünftige Verluste besser ausgeglichen und Investitionen mit eigenen Mitteln getätigt werden. Die Bildung von Rücklagen erfolgt im Wesentlichen mit Gewinnen des Unternehmens. Erwirtschaftet ein Unternehmen einen Gewinn, können die Gesellschafter beschließen, diesen auszuschütten oder diesen im Unternehmen zu belassen. Verbleibt der Gewinn im Unternehmen, wird er in die Rücklagen eingestellt.

Arten von Rücklagen

Die Rücklagen sind in verschiedene Arten zu unterscheiden:

  • Kapitalrücklage: Werden Aktien ausgegeben und übersteigt der Ausgabekurs den Nennbetrag, wird die Differenz in die Kapitalrücklagen eingestellt. Beispiel: Ein Unternehmen platziert 1 000 Aktien im Wert von 5 G an der Börse. Da aber viele Aktienhändler gern diese Aktien haben möchten, bezahlen sie 8 G pro Aktie. Das Unternehmen erhält also 8 G. 5 000 G werden dem gezeichneten Kapital zugeführt, die übrigen 3 000 G kommen in die Kapitalrücklage. Auch bei Zuzahlungen der Eigentümer in das Eigenkapital ohne Erhöhung des gezeichneten Kapital wird der Betrag in den Kapitalrücklagen verbucht.
  • Gewinnrücklage: Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge werden in die Gewinnrücklage eingestellt, sofern die Gesellschafter beschließen, diese nicht auszuschütten oder soweit gesetzliche Vorgaben oder die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag des Unternehmens dies vorsieht. Die Gewinnrücklage besteht aus folgenden Bestandteilen:
    • Satzungsmäßige Rücklage: Steht in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag des Unternehmens, dass ein bestimmter Betrag in die Satzungsmäßige Rücklage einzustellen ist, ist dieser dort zu erfassen und auszuweisen. Diese Rücklage kann auch statutarische Rücklage genannt werden
    • Gesetzliche Rücklage: Bei einigen Gesellschaftsformen existiert eine gesetzliche Regelung, dass ein bestimmter Teil vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist. Zum Beispiel müssen in Deutschland und Österreich bei einer Aktiengesellschaft 5 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage 10 % des Grundkapitals erreicht (§ 150 Abs. 2 AktG in Deutschland, § 229 Abs. 8 UGB in Österreich). In der Schweiz müssen zum Beispiel Aktiengesellschaften ebenfalls 5 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen, aber solange, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage 50 % des Grundkapitals erreicht (Art. 672 OR in der Schweiz).
    • Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen: Erwirbt ein Tochterunternehmen Anteile vom eigenen Mutterunternehmen, muss eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen gebildet werden, sofern das Mutterunternehmen mit mindestens 50 % am Unternehmen beteiligt ist.
    • andere Rücklagen oder freie Rücklagen: Werden Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge in die Gewinnrücklagen eingestellt, ohne dass es eine gesetzliche, satzungsmäßige oder andere Verpflichtung dazu gibt, werden diese als andere Rücklagen ausgewiesen.
      Als freie Rücklagen werden auch freiwillige Rücklagen von Vereinen bezeichnet. Diese können nach bestimmten Regeln zur Vermögensbildung von Vereinen gebildet werden.