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Erwerb eigener Aktien

In Deutschland und Österreich ist der Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft grundsätzlich erst einmal verboten. Allerdings gibt Ausnahmen, unter denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Erwerb eigener Aktien möglich ist. In der Schweiz ist der Erwerb eigener Aktien erlaubt, jedoch nur eingeschränkt. Im Endeffekt ist der Erwerb damit im begrenzten Rahmen in allen drei Ländern möglich.

Im Grunde genommen ist der Besitz von eigenen Aktien durch ein Unternehmen auch widersinnig. Ein Unternehmen kann zwar einer oder mehreren natürlichen Personen gehören, die Unternehmen können auch das Eigentum an anderen Unternehmen haben, es kann nicht sich selbst gehören. Die Konsequenzen, wenn dies erlaubt wäre, wären auch, dass bei einem Besitz von mehr als 50 % an sich selbst, ein Unternehmen, bzw. dessen Vertretungsberechtigte, über sich selbst entscheiden könnte. Der Geschäftsführer könnte als Vertreter des Unternehmens und gleichzeitig als Vertreter des Eigentümers des Unternehmens seinen eigenen Arbeitsvertrag mit sich selbst aushandeln und sein Gehalt mit sich selbst ausmachen, er könnte den Aufsichtsrat, der ihn kontrollieren soll, selbst ein- und absetzen usw. Die ursprünglichen Eigentümer bzw. die Eigentümer der übrigen Aktien wären faktisch enteignet. Ein Erwerb eigener Aktien ist daher an strenge Bedingungen geknüpft.

Darüber hinaus erlöschen die Stimmrechte aus den eigenen Aktien (§ 71b AktG in Deutschland; § 65 Abs. 5 AktG in Österreich bzw. Art. 659a Abs. 1 OR in der Schweiz). Das bedeutet: Wenn 100 Aktien ausgegeben wurden, gibt es 100 Stimmrechte. Davon dürfen maximal 10 % durch das Unternehmen selbst erworben werden. Wenn nun 10 Aktien durch das Unternehmen gekauft werden, erlöschen die Stimmrechte solange sie sich im Unternehmensbesitz befinden. Auf einer Aktionärsversammlung können es also nur noch maximal 90 Stimmenrechte anwesend sein und bei Beschlüssen gibt es also bei mehr als 45 Stimmen eine Mehrheit.

Voraussetzungen zum Erwerb eigener Aktien

Eigene Aktien dürfen in Deutschland nach § 71 AktG in Deutschland und in Österreich nach § 65 AktG in Österreich nur erworben werden, wenn:

  • sie an die Arbeitnehmer als Belegschaftsaktien ausgegeben werden sollen
  • um einen schweren, unmittelbaren Schaden vom Unternehmen abzuwenden (was leider viel Interpretationsspielraum zulässt)
  • um Kleinaktionäre abzufinden und dadurch deren Aktien abzukaufen
  • um diese einzuziehen und dann das Grundkapital senken zu können
  • um diese zum Tausch bei der Übernahme eines anderen Unternehmens anbieten zu können
  • diese unentgeltlich erworben wurden

Es dürfen maximal 10 % aller Aktien erworben werden.

In der Schweiz ist der Erwerb von Aktien generell möglich, allerdings gilt auch hier eine Beschränkung auf maximal 10 % aller Aktien bzw. 20 %, wenn es sich um Namensaktien handelt (Art. 659 OR in der Schweiz). Zusätzlich dürfen eigene Anteile nur in Höhe frei verwendbaren Eigenkapitals erworben werden, also bspw. freier Gewinnreserven, jedoch nicht in Höhe von gesetzlichen Reserven oder Stammkapital.

Ausweis eigener Aktien in der Bilanz

Eigene Aktien sind mit einer Kapitalherabsetzung vergleichbar. Der Ausweis erfolgt daher mittlerweile in Deutschland, Österreich und der Schweiz als Minusposition zum Grundkapital.