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Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen

Für das Risiko von Forderungsausfällen werden Pauschalwertberichtigungen, abgekürzt PWB, gebildet. Diese Berechnung kann erst nach der Ermittlung der debitorischen Kreditoren und der kreditorischen Debitoren erfolgen. Im ersten Schritt werden die Anteile von jährlich ausgefallenen Forderungen in der Vergangenheit über einen Zeitraum von x Jahren ermittelt:

Anteil Forderungsausfälle = gesamter Forderungsausfall über x Jahre
 x Jahre × durchschnittlicher Forderungsbestand 

Wieviele Jahre in der Vergangheit berücksichtigt werden, hängt vom jeweiligen Unternehmen ab. Die Schwankung sollte zwischen den Ergebnissen nicht allzu groß sein. Eine gute Größe ist in vielen Unternehmen ein Zeitraum von drei Jahren.

In Deutschland erkennt die Finanzverwaltung einen Betrag von 1 % für den Anteil der Forderungsausfälle an, ohne dass dieser gesondert nachgewiesen werden muss. Daher ist es in vielen Unternehmen üblich, den Betrag von 1 % generell anzusetzen, auch wenn grundsätzlich der exakte Wert auf Basis von Daten der Vergangenheit ermittelt werden soll.

Im zweiten Schritt wird der Basisbetrag anhand der Forderungen ermittelt. Dazu werden von den Forderungen (in der Regel aus Lieferungen und Leistungen) alle Beträge abgezogen, die ohnehin nicht erzielt werden, wie Skonti und Kundenboni, oder die bei einem Forderungsausfall erstattet werden, bspw. von Warenkreditversicherern. Darüber hinaus ist nur der Nettobetrag zu berücksichtigen, die enthaltene Umsatzsteuer also abzuziehen:

Basisbetrag zur PWB-Ermittlung:
+Forderungen
-enthaltene Umsatzsteuer
-bereits einzelwertberichtigte Forderungen
-ggf. weitere Wertberichtigtigungen, bspw. aus Reklamationen
-erwarteter Skontoabzug
-noch unberücksichtigte Kundenboni
-ggf. weitere Erlösschmälerungen
+debitorische Kreditoren
-kreditorische Debitoren
-Erstattung durch Warenkreditversicherer o. a. abzgl. Eigenanteil
=Basisbetrag

Bei der Ermittlung des Basisbetrags dürfen Zinsverluste durch den erhöhten Kapitalbedarf wegen der späten Zahlungseingänge grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Unternehmen besonders viele, sehr langfristige Forderungen hat. Die Aufwendungen für Mahngebühren oder andere Aufwendungen zur Eintreibung von überfälligen Forderungen dürfen ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Im letzten Schritt wird nun der Basisbetrag mit dem Anteil der Forderungsausfälle multipliziert:

Pauschalwertberichtigung =  Basisbetrag × Anteil der Forderungsausfälle