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Bewertung von Rückstellungen

Rückstellungen gehören zum Fremdkapital und dienen der Erfassung noch nicht feststehender Verbindlichkeiten und Aufwendungen. Im Gegensatz zu den Verbindlichkeiten ist bei den Rückstellungen jedoch der Betrag, der Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Ansatz noch nicht exakt bekannt. Der Betrag ist dann möglichst genau zu schätzen, sofern er nicht bspw. durch einen Vertrag oder ähnliches ohnehin schon feststeht. Ergeben sich im Laufe der Zeit neue Erkenntnisse, ist der Rückstellungsbetrag entsprechend anzupassen, in der Schweiz allerdings nur, wenn der Betrag steigt. Fällt der Grund für die Rückstellung weg, etwa weil ein Gerichtsprozess gewonnen wurde oder erwartete Reklamationen nicht eingetroffen sind, ist die Rückstellung in Deutschland und in Österreich aufzulösen. In der Schweiz besteht die Möglichkeit, diese als Reserve weiter in der Bilanz zu halten (Art. 960e Satz 4 OR in der Schweiz).

langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen, also Rückstellungen, die voraussichtlich noch mehr als ein Jahr Bestand haben werden, sind in Deutschland und Österreich mit ihrem jeweiligen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Deutschland, § 211 Abs. 1 Satz 2 UGB in Österreich). Der Erfüllungsbetrag ist dabei der Wert, der zukünftig, einschließlich Wertsteigerungen, notwendig wird. In der Schweiz sollte dies nach kaufmännischer Vorsicht ebenfalls getan werden, es ist aber nicht verpflichtend. Darüber hinaus sind in Deutschland und Österreich die Rückstellungen abzuzinsen. In der Schweiz ist dies nicht vorgeschrieben, kann aber aus dem Vorsichtsprinzip heraus sinnvoll sein. Die Formel für die Abzinsung lautet:

Rückstellungsbetrag = aktueller Rückstellungswert × Wertsteigerung
(1 + Zinssatz)Restlaufzeit

Die Wertsteigerung ist wiederum für den jeweiligen Sachverhalt zu ermitteln. Dies können Preissteigerungen der jeweiligen Dienstleistungen, auf Basis von zu erwartenden Gehaltssteigerungen oder zu erwartenden Materialpreissteigerungen sein. Im Grunde genommen sind die jeweiligen, leistungs- und produktspezifischen Inflationsraten zu verwenden. Der Betrag der Wertsteigerung ermittelt sich demnach:

Wertsteigerung = (1 + spezifische Inflationsrate)Restlaufzeit

In Deutschland wird der Zinssatz durch die Bundesbank ermittelt. Hier sind für Pensionsrückstellungen die Zinsen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren auf Basis der letzten zehn Jahre, für alle übrigen Rückstellungen die Zinsen der jeweiligen Restlaufzeit auf Basis der letzten sieben Jahre zu verwenden (§ 253 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 HGB in Deutschland). In Österreich ist marktüblich abzuzinsen, dabei Pensionsrückstellungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 211 Abs. 2 UGB in Österreich). Hier kann also ebenfalls der Zinssatz, der von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, verwendet werden. Alternativ kann aber auch auf den steuerlichen Zinssatz zurückgegriffen werden. Der steuerliche Zinssatz beträgt in Österreich 3,5 % (§ 9 Abs. 5 EStG in Österreich), außer für Rückstellungen für Pensionen und Abfertigungen. Bei Rückstellungen für Pensionen gilt ein Zinssatz von 6 % (§ 14 Abs. 6 Nr. 6 EStG in Österreich).