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Rückstellung für Abbruchverpflichtungen

Für Bauten auf fremden Grundstücken, Einbauten in fremden Gebäuden oder ähnlichem kann es die Verpflichtung geben, am Ende der Nutzungsdauer die Bauten einschließlich der Fundamente etc. wieder zu entfernen. Dies kann Hochspannungsmasten, Überlandleitungen, Mobilfunkantennen, Mietereinbauten in Bürogebäuden und vieles mehr betreffen. Für diese Rückbauten ist eine Rückstellung für Abbruchverpflichtung zu bilden. Diese Rückstellung zählt zu den Verteilungsrückstellungen. Diese können über das Annuitätenverfahren oder das Barwertverfahren gebildet werden.

Beide Methoden sind vom Rechenaufwand her gleich aufwendig. Das Annuitätenverfahren, auch Gleichverteilungsverfahren genannt, bildet die Rückstellung lediglich etwas schneller als das Barwertverfahren. Grundlage für die Berechnung ist die Summe aller Aufwendungen, um die Bauten wieder zu entfernen. Dazu zählen unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung, eventuell Reinigung des Bodens von Chemikalien oder anderen Dingen und Arbeitsstunden externer und eigener Arbeitnehmer. Für Stunden eigener Arbeitnehmer gelten als Bewertungspreis die Löhne und Gehälter plus Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung plus anteilige Aufwendungen für Arbeitskleidung, Schulungen, Werkzeuge und ähnliches.

Als Rückstellungsdauer ist entweder die Nutzungsdauer des Bauwerkes oder die vertraglich vereinbarte Dauer zu nehmen, je nachdem, welche kürzer ist. Wird die Vertragslaufzeit verlängert, so muss dies bei der Rückstellungsbildung berücksichtigt werden. Wird also ein Zehnjahresvertrag um weitere zehn Jahre verlängert, so muss die Rückstellung auf 20 Jahre berechnet werden, bzw. falls die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Bauwerks vorher enden, dann bis zu dessen Ende. Die bis dahin gebildete Rückstellung wäre dann soweit aufzulösen, wie, als wenn die Rückstellung von Anfang an auf 20 Jahre berechnet worden wäre. (siehe auch BFH-Urteil vom 02.07.14, Az. I R 46/12)