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Rechnungsbestandteile in Deutschland

Die Bestanteile einer Rechnung ergeben sich in Deutschland aus § 14 Abs. 1 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG. Dabei muss unterschieden werden in Rechnungen bis und solche über 150 € brutto. Bei Rechnungen über 150 € brutto sind folgende Angaben notwendig:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Kunden
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Datum an dem die Rechnung ausgestellt wurde
  • Fortlaufende Rechnungsnummer¹
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren und Dienstleistungen
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung und gegebenenfalls deren Zeitraum
  • Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselter Rechnungsbetrag
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Rechnungsbetrages
  • Rechnungsbetrag und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Gegebenenfalls ein Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers

Bei Rechnungen bis 150 € brutto, auch als Kleinbetragsrechnungen bezeichnet, darf die Rechnung auch weniger Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Datum an dem die Rechnung ausgestellt wurde
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren und Dienstleistungen
  • Rechnungsbetrag und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe
  • der Steuersatz oder
  • der Hinweis, dass die Lieferung oder Leistung steuerbefreit ist


¹Auch wenn dies offiziell so angegeben wird, ist eine fortlaufende Rechnungsnummer nicht zwingend notwendig, wie die Oberfinanzdirektion Koblenz klargestellt hat. Es muss aber sichergestellt werden, dass eine Rechnungsnummer nur einmal vergeben wird. (siehe auch Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE).