Die beiden in der Bilanz als solche, ausgewiesenen Rechnungsabgrenzungsposten (Abk.: RAP) sind transitorische Rechnungsabgrenzungsposten. Hier erfolgt die Zahlung vor der Erbringung der Leistung. Eine weitere Form der Abgrenzung ist die antizipative Abgrenzung. In diesem Fall wird die Leistung vor der Zahlung erbracht. Ein antizipativer Rechnungsabgrenzungsposten wird bei einem Leistungsempfänger als Verbindlichkeit und bei einem Leistungserbringer als Forderung ausgewiesen. Je nach Vorgang, ist dies bspw. bei der Abgrenzung von Löhnen und Gehältern, Zinsen, Steuern oder ähnliches, ein Konto in den sonstigen Forderungen oder sonstigen Verbindlichkeiten, bei der Abgrenzung von sonstigen Leistungen ein Konto in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bzw. in den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
Bei einem Leistungsempfänger wird die Leistung vor der Bezahlung erbracht. Die Zahlung wird demnach noch geschuldet. Da regelmäßig in einem solchen Fall ein Vertrag vorliegt, der sowohl den Betrag für die Leistung als auch den Zeitpunkt für die Zahlung regelt, ist hier keine Rückstellungen zu bilden. Somit ist selbst in Fällen, in denen lediglich ein Preis pro Einheit, z. B. Stunden, vorliegt, eine Verbindlichkeit zu zeigen.
Als Beispiel nehmen wir einen Bauern, der eine Scheune zwischen den Feldern errichten lässt. Die Bauzeit beträgt drei Monate. Da es aufwendig ist, die Bauwerkzeuge jeden Abend wieder zurück in die Stadt mitzunehmen, sie auch der Baustelle zwischen Feldern aber schnell gestohlen werden, wir ein Schäfer gebeten, auf die Werkzeuge aufzupassen, da dieser auch nachts bei der Schafherde bleibt. Der Preis für diese Leistung beträgt 30 G und wird spätestens am fünften Tag nach den drei vereinbarten Monate beglichen, wenn keine Werkzeuge gestohlen wurden. Im ersten Monat wird nun folgende Buchung vorgenommen, wobei ein Umstatzsteuersatz von 20 % angenommen wird:
per 6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 10 G
per 1406 Vorsteuer 2 G
an 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 12 G
Die Vorsteuer kann allerdings nur dann gezogen werden, wenn der Vertrag alle Elemente einer gültigen Rechnung enthält.
Auf der Seite des Schäfers im obigen Beispiel ist ebenfalls eine Abgrenzung vorzunehmen. Er erbringt eine definierte Leistung, bevor er die zugehörige Zahlung erhält. Da der Zahlbetrag in seiner Höher und seiner Fälligkeit mit der erbrachten Leistung bekannt sowie sicher ist, ist eine Forderung zu erfassen:
per 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 12 G
per 4400 Erlöse, volle USt. 10 G
an 3806 Umsatzsteuer, voll 2 G
Die Umsatzsteuer wird mit Erbringung der Leistung fällig, unabhängig davon, ob eine Rechnung ausgestellt wurde bzw. der Vertrag den Anforderungen an eine Rechnung genügt.