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Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen in das EU-Ausland

Mitgliedsländer der Europäischen Union
EU-Mitglieder sind in Blau, Beitrittskandidaten in Gelb dargestellt.
Quelle: Wikipedia
Lizenz: Creative Commons by-sa 3.0 de

Bei Verkäufen aus Deutschland oder Österreich an Kunden im Ausland innerhalb der Europä­ischen Union gelten besondere Regelungen. Diese sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, wenn es sich beim Kunden um ein Unternehmen handelt. Dazu wird vom Kunden jedoch dessen Umsatz­steuer-Identifi­kations­nummer (Abk.: in Deutschland USt.-IdNr., in Österreich UID) benötigt. Der Verkauf von einem EU-Land in ein anderes EU-Land wird als inner­gemein­schaftliche Lieferung bzw. inner­gemein­schaftliche Verbringung bezeichnet. Er ist das Gegenstück zum innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Methode ist in Deutschland und Österreich, wie auch in allen anderen Ländern der EU, gleich. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass ein Buchhalter auch nach Beendigung der Schullaufbahn auch weiter gute Kenntnisse in Erdkunde benötigen wird. Nebenstehend eine Karte, die eventuell für den Fall hilft, dass man mal nicht gleich sagen kann, ob ein Land Mitglied der Europä­ischen Union ist und damit unter die innergemein­schaftliche Lieferung fällt.

Bei der Verbuchung von Umsätzen mit Kunden im EU-Ausland werden oft andere Konten angesprochen, als mit inländischen Kunden. In einigen Buchhaltungsprogrammen ist auch eine Nutzung von Steuerschlüsseln an der Buchung möglich. In einigen Unternehmen wird daher auch das gleiche Konto für in- und ausländische Kunden benutzt. Wie die Regelung im jeweiligen Unternehmen ausschaut, muss dann nachgefragt werden. In unserem Fall nehmen wir aber an, dass Umsätze mit Kunden im EU-Ausland auf ein anderes Konto verbucht wird. Dies wäre in unserem Fall bspw. das Konto „4125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG“.

Steuerliche Regelung

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung sind die Umsatzerlöse steuerfrei, wenn es sich beim Kunden um ein Unternehmen handelt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer, zahlt der Empfänger. Dieser hat dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und damit das Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung.

Im folgenden Beispiel liefert die deutsche Holzfäller GmbH Holz an die niederländische Houtzaagmolen B.V.

Die Holzfäller GmbH stellt an die Houtzaagmolen B.V. eine Rechnung über 100 G ohne MwSt. Darüber hinaus tauschen beide einander ihre USt.-IdNr./ UID aus. Bei der Holzfäller GmbH hat diese ganz einfach auf der Rechnung zu stehen. Die Houtzaagmolen B.V. muss diese aber, z. B. bei der Bestellung oder mit dem Vertrag, mitteilen. Diese ist dann auch von der Holzfäller GmbH auf Echtheit zu prüfen und ebenfalls auf die Rechnung zu schreiben.

Die Holzfäller GmbH gibt dann gegenüber dem deutschen Finanzamt an, dass sie einen Umsatz von 100 G für innergemeinschaftliche Verbringung gehabt hat und dieser steuerfrei ist. Auch wenn das Finanzamt keine Steuern dafür erhält, möchte es diese Meldung. Dies wird von einem Buchprüfer auch geprüft. Die Houtzaagmolen B.V. bezahlt an die Holzfäller GmbH 100 G und meldet gegenüber dem niederländischen Finanzamt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Höhe von 100 G. Dafür muss diese 21 % niederländische Mehrwertsteuer, also 21 G, zahlen, erhält aber auch gleich 21 G als Vorsteuererstattung zurück. Auch in diesem Fall erhält das Finanzamt letztendlich keine Steuern, trotzdem erwartet es aber die Meldung über den innergemein­schaftlichen Erwerbs und über die zugehörige Mehrwertsteuer und Vorsteuer.

Für den Fall, dass es von der Houtzaagmolen B.V. keine USt.-IdNr./ UID gibt, muss die Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer ausgestellt werden. Ist die Houtzaagmolen B.V. aber umsatzsteuerpflichtig, muss diese wiederum in den Niederlanden Einfuhrumsatzsteuer zahlen, kann diese aber dann als Vorsteuer wieder abziehen. Letztendlich zahlt die Houtzaagmolen B.V. aber zuviel Umsatzsteuer, nämlich einmal an den deutschen Lieferanten und dann nochmals beim Verkauf über die weiterverarbeiteten Produkte an das niederländische Finanzamt.