Das Dreiecksgeschäft ist eine Sonderform des innergemeinschaftlichen Erwerbs bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferung. Aus diesem ergeben sich spezielle steuerliche Regelungen. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts sind:
Die zugehörige, gesetzliche Regelung finden wir in § 25b UStG bzw. Art. 25 UStG .
Der Vorteil eines Dreiecksgeschäfts ergibt sich für den ersten Abnehmer. Dieser müsste eigentlich in dem Land, in dem die Ware tatsächlich ankommt, eine Umsatzssteuer-Identifikationsnummer beantragen und den innergemeinschaftlichen Erwerb vom Lieferanten und den Weiterverkauf an den letzten Abnehmer umsatzsteuerrechtlich gegenüber dem Finanzamt in diesem Land erklären. Dies kann er sich hier sparen, da die Umsatzsteuerklärung zum innergemeinschaftlichen Erwerb auf den letzten Abnehmer übergeht.
Die Rechnung des Lieferanten an den ersten Abnehmer ist identisch mit einer Rechnung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Rechnung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer muss jedoch den Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft und dessen Steuerschuld enthalten.
Dreiecksgeschäfte können entstehen, wenn ein Einkaufsverband Waren einkauft und diese dann an seine Mitglieder weiterverkauft. Oft haben die Einkaufsverbände keine eigenen Läger, so dass die Lieferung direkt an das Verbandsmitglied erfolgen muss. Ein solches Geschäft kann aber auch durch den Zentraleinkauf eines Konzerns erzeugt werden, der die Waren direkt an die verschiedenen Tochterunternehmen liefern lässt.