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innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Das Dreiecksgeschäft ist eine Sonderform des innergemeinschaftlichen Erwerbs bzw. der innergemeinschaftlichen Lieferung. Aus diesem ergeben sich spezielle steuerliche Regelungen. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts sind:

  • drei beteiligte Unternehmen, die in drei unterschiedlichen EU-Ländern registriert sind und dementsprechend eine Umsatzssteuer-Identifikationsnummer aus drei verschiedenen Länden vorzeigen können; das dritte Unternehmen, also der letzte Abnehmer, kann auch eine juristische Person sein, die kein Unternehmen ist, z. B. ein Verein oder eine Behörde
  • die Ware wird vom ersten Unternehmen, dem Lieferanten, oder dem zweiten Unternehmen, dem ersten Abnehmer, direkt an das dritte Unternehmen, dem letzten Abnehmer geliefert; d. h.: keine Abholung durch den letzten Abnehmer
  • die Ware muss von einem EU-Land in ein anderes EU-Land transportiert werden. Ein Außenlager vom letzten Abnehmer im Land des Lieferanten reicht also nicht aus.

Die zugehörige, gesetzliche Regelung finden wir in § 25b UStG in Deutschland bzw. Art. 25 UStG  in Österreich.

Der Vorteil eines Dreiecksgeschäfts ergibt sich für den ersten Abnehmer. Dieser müsste eigentlich in dem Land, in dem die Ware tatsächlich ankommt, eine Umsatzssteuer-Identifikationsnummer beantragen und den innergemeinschaftlichen Erwerb vom Lieferanten und den Weiterverkauf an den letzten Abnehmer umsatzsteuerrechtlich gegenüber dem Finanzamt in diesem Land erklären. Dies kann er sich hier sparen, da die Umsatzsteuerklärung zum innergemeinschaftlichen Erwerb auf den letzten Abnehmer übergeht.

Die Rechnung des Lieferanten an den ersten Abnehmer ist identisch mit einer Rechnung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Rechnung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer muss jedoch den Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft und dessen Steuerschuld enthalten.

Dreiecksgeschäfte können entstehen, wenn ein Einkaufsverband Waren einkauft und diese dann an seine Mitglieder weiterverkauft. Oft haben die Einkaufsverbände keine eigenen Läger, so dass die Lieferung direkt an das Verbandsmitglied erfolgen muss. Ein solches Geschäft kann aber auch durch den Zentraleinkauf eines Konzerns erzeugt werden, der die Waren direkt an die verschiedenen Tochterunternehmen liefern lässt.