Die reduzierte Mehrwertsteuer , bzw. in Deutschland und Österreich als ermäßigte Umsatzsteuer bezeichnet, soll die Preise für die Bevölkerung für bestimmte Güter niedrig halten. Dies gilt vor allem für Güter und Dienstleistungen aus dem Bereich der Lebensmittel und der Kultur. In diesen Fällen werden auf den Rechnungen die reduzierten Mehrwertsteuern ausgewiesen. Verkäufe zwischen Privatpersonen oder auch von Kleinunternehmern sind sogar von der Mehrwertsteuer befreit. Auf den Rechnungen wird dann zumindest bei Kleinunternehmern auf die Mehrwertsteuerbefreiung hingewiesen. Für den Empfänger solcher Rechnungen gilt: Es können nur die Beträge als Vorsteuer abgezogen werden, die auch als Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen sind.
Neben dem vollen Mehrwertsteuersatz von aktuell 19 % , 20 % bzw. 8 % gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 % , 10 % bzw. 2,5 % , bspw. für Lebensmittel und Bücher, und in Österreich zusätzlich von 12 % für Wein, der Ab-Hof verkauft wird und in der Schweiz von 3,8 % für Leistungen von Herbergen. Die vollständige Auflistung, welche Waren und Dienstleistungen in den jeweiligen Ländern unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fallen, kann man in Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ; § 10 UStG bzw. Art. 25 MWSTG finden.
Zusätzlich zu den Fällen, in denen der volle bzw. der ermäßigte Mehrsteuersatz gilt, gibt es auch Fälle, in denen keine Mehrwertsteuer fällig wird. Dies trifft auf alle Verkäufe aus der Schweiz in das Ausland bzw. aus Deutschland und Österreich in das Ausland außerhalb der EU zu. Daneben kann es aber für bestimmte Unternehmen, bspw. Kleinunternehmer, Unternehmen bestimmter Branchen oder namentlich bestimmte Unternehmen, wie die Deutsche Post, aber auch Humanmediziner, Künstler und andere, Regelungen geben, dass sie vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind.