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Werterhellende oder wertaufhellende und wertbegründende Ereignisse

Ein wertbegründendes Ereignis ist ein Ereignis, das die Ursache bzw. den Grund für eine Buchung darstellt. Man kann dieses auch als Geschäftsvorfall bezeichnen. Eine Buchung hat regelmäßig in dem Geschäftszeitraum zu erfolgen, in dem ein wertbegründendes Ereignis stattfindet.

Ein werterhellendes Ereignis bzw. wertaufhellendes Ereignis ist ein Ereignis, durch den ein wertbegründendes Ereignis bekannt wird. Dies kann ein Schreiben, eine Nachricht, aber auch ein weiteres wertbegründendes Ereignis sein. Bspw. kann bei einer Reparatur einer Maschine auffallen, dass diese schlecht gearbeitet war und sie schon von Anfang an nur eine eingeschränkte Leistung bringen konnte. In diesem Fall ist die Maschine schon mit dem Kauf außerordentlich abzuschreiben. Eine Schadensersatzforderung kann allerdings erst mit der expliziten Aufforderung zum Schadensersatz gebildet werden.

Ein werterhellendes Ereignis führt zu einer nachträglichen, rückwirkenden Buchung eines Geschäftsvorfalls, soweit dies möglich ist, oder wenigstens zu einer Angabe im Anhang eines Jahresabschlusses. Dies ergibt sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB in Deutschland, § 201 Abs. 2 Nr. 4b UGB in Österreich bzw. Art. 959c Abs. 2 Nr. 13 OR in der Schweiz.

Beispiel

Eine Gesellschaft schickt fünf Container mit Waren per Schiff an einen Kunden. Das Containerschiff kommt am 17.12.01 in einen Sturm und ein Container der Gesellschaft mit einem Warenwert von 53 TG löst sich und verschwindet im Meer. Am 10.01.02 kommt das Schiff erneut in einen Sturm und ein Container der Gesellschaft mit einem Warenwert von 57 TG fällt vom Schiff und ist weg. Am 20.01.02 kommt das Schiff im Zielhafen an und der Kapitän meldet die verlorenen Container. Dies wird der Gesellschaft am 22.01.02 durch die Reederei mitgeteilt.

Die wertbegründenden Ereignisse sind die Verluste der Container am 17.12.01 und am 10.01.02 Das werterhellende Ereignis ist die Mitteilung der Reederei an die Gesellschaft. Die Gesellschaft muss den Verlust des ersten Containers im Jahresabschluss ’01 berücksichtigen, den Verlust des zweiten Containers jedoch nicht, da dieser am 31.12.01 noch auf dem Schiff war. Damit ist rückwirkend in den Dezember ’01 ein Verlust von 53 TG zu erfassen, sofern dies noch möglich ist.