Mit einer Quittung, auch Empfangsbestätigung genannt, wird der Empfang einer Leistung bestätigt. Dies kann das Bezahlen einer Rechnung, eines Beitrages oder ähnliches sein. Aber auch die Lieferung eines Paketes oder die Erbringung einer Reparaturleistung durch einen Monteur kann über eine Quittung bestätigt werden. Eine Quittung muss schriftlich erstellt und unterschrieben sein. Der Kassenzettel, zum Beispiel, erfüllt damit nicht die Form einer Quittung, es sei denn, er wird durch den Verkäufer unterschrieben und der Empfang des Geldes bestätigt. Die Unterschrift auf einem Handscanner eines Paketzustellers erfüllt dagegen die Anforderungen an eine Quittung. Die Bezeichnung „Empfangsbestätigung“, „Empfangsbescheinigung“ oder ähnliches, ist dabei gleichbedeutend.
Jeder, der einen Geldbetrag für eine Ware oder Leistung zahlt und damit eine Schuld bzw. offene Rechnung begleicht, hat das Recht auf eine Quittung nach § 368 BGB , § 1426 ABGB bzw. Art. 88 OR . In Deutschland gilt dies auch für die Erbringung einer Leistung oder Lieferung einer Ware.
Eine Quittung muss schriftlich ausgestellt sein und folgende Bestandteile enthalten (§§ 126, 368 BGB , § 1426 ABGB bzw. jeweilige Rechtssprechung ):
Heutzutage hat die Quittung als Beleg in der Buchhaltung nur eine geringe Bedeutung. Die Belege bestehen meist in Form der Rechnung und des Kontoauszugs der Bank. Lediglich für den Fall, dass bspw. Rechnungen in bar bezahlt werden, erhält die Quittung die Bedeutung eines Beleges. Sie gilt dann als Nachweis für die Begleichung einer Verbindlichkeit. Manchmal wird eine Quittung als Rechnungsersatz genommen, bspw. für Zahlungen bei Taxifahrten. Dann hat eine Quittung allerdings die Pflichtangaben einer Rechnung zu enthalten.